OLG Hamm - Urteil vom 09.07.2013
21 U 16/13
Normen:
EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Art. 28; ZPO § 1031, § 1032 Abs. 1; ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 428/11

Schiedsvereinbarung; Schiedsgericht; Schiedsklausel; Bestimmtheit; Auslandsberührung; Schiedsvereinbarungsstatut; konkludente Rechtswahl

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 21 U 16/13

DRsp Nr. 2013/21227

Schiedsvereinbarung; Schiedsgericht; Schiedsklausel; Bestimmtheit; Auslandsberührung; Schiedsvereinbarungsstatut; konkludente Rechtswahl

1. Über das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ist bei Vorliegen einer Auslandsberührung nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts zu entscheiden.2. Das Verhalten der Parteien im gerichtlichen Verfahren kann ein Indiz für eine nachträgliche konkludente Rechtswahl sein. So kann in der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung des deutschen Rechts liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Berufungsverfahren eine ausschließlich auf deutsches Recht gestützte erstinstanzliche Urteilsbegründung rügelos hingenommen wird. Für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es allerdings stets eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens der Parteien.