OLG Hamm - Urteil vom 22.02.2007
10 U 111/06
Normen:
BGB § 2271 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 94
NJW-RR 2007, 1235
OLGReport-Hamm 2007, 312
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 23/05

OLG Hamm - Urteil vom 22.02.2007 (10 U 111/06) - DRsp Nr. 2007/11148

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 10 U 111/06

DRsp Nr. 2007/11148

Normenkette:

BGB § 2271 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder der Eheleute U3 und U2. Die Mutter der Parteien verstarb am 27. September 1992, der Vater der Parteien verstarb am 10. Januar 2002. Alleinerbin nach dem Vater der Parteien (im Folgenden: Erblasser) ist die Beklagte. Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Erblasser geltend. Hintergrund ist Folgender:

Durch gemeinschaftliches privatschriftliches Testament vom 06. Februar 1991, eigenhändig verfasst von der Mutter der Parteien und unterschrieben von beiden Eltern der Parteien, setzten diese sich gegenseitig zu Alleinerben und die Parteien zu Schlusserben ein. Ferner heißt es in dem Testament:

"Jeder von uns soll nach Eintritt des Erbfalls - auch testamentarisch - frei verfügen können."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf Bl. 28 - 33 der Nachlassakte 20 IV 64/04 AG Bochum verwiesen.