OLG Hamm - Urteil vom 23.09.1993 (2 U 327/92) - DRsp Nr. 1995/2667
OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1993 - Aktenzeichen 2 U 327/92
DRsp Nr. 1995/2667
1. Bezieht eine geschiedene Ehefrau nach dem Tode des Mannes Leistungen aus einer Lebens- oder Unfallversicherung, deren Bezugsberechtigung der Mann anläßlich der Scheidung nicht geändert hat, so ist regelmäßig die Ehefrau wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verpflichtet, das Erlangte als ungerechtfertigte Bereicherung an die Erben herauszugeben, und zwar unabhängig davon, ob die Zuwendung der Bezugsberechtigung als Schenkung oder als sogenannte "unbenannte Zuwendung" anzusehen ist.2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände (wie Dauer der Ehe, Alter, Leistungen innerhalb des ehelichen Aufgabenbereiches, sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzung) es erlauben, den Fortbestand des die Zuwendung tragenden Rechtsgrundes über die Scheidung hinaus anzunehmen.
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