OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.05.1993 (4 U 303/92) - DRsp Nr. 1999/10784
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 4 U 303/92
DRsp Nr. 1999/10784
Der Testamentsvollstrecker besorgt fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 S. 1 RBerG.Auch wenn der Testamentsvollstrecker weder Vertreter noch Beauftragter des Erblassers oder der Erben ist, übt er das ihm zugewiesene Amt doch nur als Treuhänder nach den Weisungen des Erblassers im Interesse der von diesem begünstigten Personen und damit nicht ganz oder auch nur überwiegend im eigenen Interesse aus. Die Testamentsvollstreckung ist daher für den Amtsinhaber eine fremde Rechtsangelegenheit im Sinne des RBerG.Übernimmt eine Sparkasse Testamentsvollstreckungen ist das keine erlaubnisfreie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des RBerG.