Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. Dezember 2012 geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der gegen ihn gerichtete Ansatz von Gerichtskosten für den Rechtsstreit
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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