OLG Koblenz - Beschluss vom 26.03.2015
3 U 813/14
Normen:
BGB §§ 2281 Abs. 1, 2078, 2079;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 458/13

OLG Koblenz - Beschluss vom 26.03.2015 (3 U 813/14) - DRsp Nr. 2015/7767

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 3 U 813/14

DRsp Nr. 2015/7767

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und der vorbezeichnete Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

BGB §§ 2281 Abs. 1, 2078, 2079;

Gründe

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 29. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden.

Die Klägerin hat innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 10. März 2015 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen und umfangreich Stellung genommen.

Nach nochmaliger eingehender Prüfung rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin keine abweichende und für sie günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.