OLG Koblenz - Urteil vom 13.02.2014
6 U 747/13
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1483
NJW 2014, 1251
NJW 2014, 6
ZEV 2014, 315
ZEV 2014, 6
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 140/12

OLG Koblenz - Urteil vom 13.02.2014 (6 U 747/13) - DRsp Nr. 2014/3523

OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 6 U 747/13

DRsp Nr. 2014/3523

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Mai 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juni 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 5.271,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 24. Oktober 2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, zu dulden, dass die Klägerin aus dem vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten zu 1) wegen Anwaltsvergütung in die von ihr verwalteten Nachlassgegenstände, insbesondere die Grundstücke ...[X] in ...[Y], Darlehen für die ...[A] nebst Zinseinnahmen und die Bankguthaben bei der Sparkasse ...[Z] vollstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO).

II.