OLG Koblenz - Urteil vom 23.12.2014
3 U 1544/13
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15 a Abs. 5; StGB § 266; AktG § 93 Abs. 2; GenG § 34 Abs. 2; ZPO § 421 ff;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
GmbHR 2015, 357
NZI 2015, 5
WM 2015, 340
ZIP 2015, 224
ZInsO 2015, 262
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 216/10

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH auf SchadensersatzHaftungsmaßstab für unternehmerische Entscheidungen des Geschäftsführers

OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 3 U 1544/13

DRsp Nr. 2015/390

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH auf Schadensersatz Haftungsmaßstab für unternehmerische Entscheidungen des Geschäftsführers

1. Eine GmbH bzw. nach deren Insolvenz der Insolvenzverwalter trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG - die Darlegungs- und Beweislast (nur) dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 04. November 2002 - II ZR 224/00 -, BGHZ 152, 280 ff).