(e) »... Der Klägerin steht der geltend gemachte Wertermittlungsanspruch nach §§ 1934 a Abs. 1, 1934 b Abs. 2, 2314 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB zu. Der Bekl. ist als Erbe passiv legitimiert. Dieser Wertermittlungsanspruch steht selbständig neben dem Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGHZ 89, 25; Palandt/Edenhofer, BGB, 47. Aufl., § 2314 Anm. 2; MünchKomm/Frank, BGB, 1. Aufl., § 2314 Rdnr. 14; Coing NJW 1983, 1298). Sämtliche drei in § 2314 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB genannten Ansprüche (auf Auskunft, auf Zuziehung zur Erstellung eines Bestandsverzeichnisses, auf Wertermittlung) können kumulativ geltendgemacht werden .. .