OLG München - Urteil vom 06.05.1988
5 U 6033/87
Normen:
BGB § 1944 Abs. 2 Satz 2, §§ 2060, 2261 ;
Fundstellen:
MDR 1990, 341
Vorinstanzen:
LG München II,

OLG München - Urteil vom 06.05.1988 (5 U 6033/87) - DRsp Nr. 1998/15456

OLG München, Urteil vom 06.05.1988 - Aktenzeichen 5 U 6033/87

DRsp Nr. 1998/15456

Ohne Kundgabe an den Erben wird die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft auch dann nicht in Gang gesetzt, wenn das Verwahrungsgericht gemäß § 2261 BGB das Testament lediglich zur Sicherung seines Inhalts vor Versendung an das Nachlaßgericht eröffnet.

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 2 Satz 2, §§ 2060, 2261 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten, die Rechtsanwälte sind, Schadensersatz wegen mangelhafter Geschäftsbesorgung.

Die Klägerin und ihr Ehemann haben am 31.12.1980 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Am 28.4.1986 verstarb der Ehemann der Klägerin in ...

Die Klägerin beauftragte die Beklagten, sie in der Erbschaftsangelegenheit anwaltschaftlich zu beraten und zu vertreten. Der Beklagte zu 1) wandte sich im Auftrag der Klägerin mit Schreiben vom 12.5.1986 an das Amtsgericht ... welches das obengenannte Testament verwahrte, und bat um Bestätigung, daß der Verstorbene dort das Testament hinterlegt habe. Gleichzeitig beantragte er die Abgabe der Angelegenheit an das Amtsgericht Miesbach, da der Verstorbene in ... seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe.