(c) »...Die Ä im Gesetz nicht vorgesehene Ä Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerkes [im Falle eines anhängigen Rechtsstreits um Grundstücksrechte ist] zulässig. Dies entspricht der allgemeinen Auffassung in Rechtspr. und Lit. [Folgen Nachw.] ... [Denn der Rechtshängigkeitsvermerk beseitigt die Möglichkeit, daß ein Redlicher gemäß § 892 BGB das betr. Recht erwirbt. ...«
(d) Ein Teil der Rechtspr. und des Schrifttums verlange allerdings für die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks analog § 899 Abs. 2 BGB eine einstweilige Verfügung zur Glaubhaftmachung des Berichtigungsanspruchs gem. § 894 BGB.
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