OLG Zweibrücken vom 23.01.1989
3 W 189/88
Normen:
BGB §§ 894, 899 ; GBO §§ 22, 29 ;
Fundstellen:
DRsp IV(473)178c-d
MDR 1989, 748
NJW 1989, 1098
Rpfleger 1989, 276

OLG Zweibrücken - 23.01.1989 (3 W 189/88) - DRsp Nr. 1992/10304

OLG Zweibrücken, vom 23.01.1989 - Aktenzeichen 3 W 189/88

DRsp Nr. 1992/10304

c-d. Zulässigkeit der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits um Grundstücksrechte, (d) und zwar ohne Glaubhaftmachung des Berichtigungsanspruchs durch einstweilige Verfügung.

Normenkette:

BGB §§ 894, 899 ; GBO §§ 22, 29 ;

(c) »...Die Ä im Gesetz nicht vorgesehene Ä Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerkes [im Falle eines anhängigen Rechtsstreits um Grundstücksrechte ist] zulässig. Dies entspricht der allgemeinen Auffassung in Rechtspr. und Lit. [Folgen Nachw.] ... [Denn der Rechtshängigkeitsvermerk beseitigt die Möglichkeit, daß ein Redlicher gemäß § 892 BGB das betr. Recht erwirbt. ...«

(d) Ein Teil der Rechtspr. und des Schrifttums verlange allerdings für die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks analog § 899 Abs. 2 BGB eine einstweilige Verfügung zur Glaubhaftmachung des Berichtigungsanspruchs gem. § 894 BGB.