OLG Zweibrücken - Beschluß vom 08.02.1989
3 W 190/88
Normen:
FGG § 57 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 772
FamRZ 1989, 772 f

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 08.02.1989 (3 W 190/88) - DRsp Nr. 1996/17831

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 08.02.1989 - Aktenzeichen 3 W 190/88

DRsp Nr. 1996/17831

Ein Beschwerderecht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG setzt ein rechtliches Interesse am Fortbestand der Pflegschaft voraus. Darunter ist ein gegenwärtiges, auf Rechtsnormen beruhendes und durch solche geregeltes und geschütztes Verhältnis zu einer Person oder zu einer Sache zu verstehen. Gründet sich die Rechtsbeziehung zwischen Pfleger und Pflegebefohlenen allein auf die Pflegerbestellung, so entfällt das rechtliche Interesse des Pflegers mit dem Wirksamwerden der Aufhebungsanordnung. Ein danach etwa verbleibendes ideelles Interesse am Fortbestand der Pflegschaft begründet kein Beschwerderecht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3. Die Einleitung und die Aufhebung der Pflegschaft ist keine Entscheidung über die Sorge für die Person des Pflegebefohlenen, so daß in diesen Fällen ein Beschwerderecht des gerichtlich bestellten Pflegers nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG nicht in Betracht kommt.

Normenkette: