OLG Zweibrücken - Beschluß vom 08.02.1989 3 W 190/88
Normen:
FGG § 57 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 772
FamRZ 1989, 772 f
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 08.02.1989 (3 W 190/88) - DRsp Nr. 1996/17831
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 08.02.1989 - Aktenzeichen 3 W 190/88
DRsp Nr. 1996/17831
Ein Beschwerderecht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3FGG setzt ein rechtliches Interesse am Fortbestand der Pflegschaft voraus.Darunter ist ein gegenwärtiges, auf Rechtsnormen beruhendes und durch solche geregeltes und geschütztes Verhältnis zu einer Person oder zu einer Sache zu verstehen. Gründet sich die Rechtsbeziehung zwischen Pfleger und Pflegebefohlenen allein auf die Pflegerbestellung, so entfällt das rechtliche Interesse des Pflegers mit dem Wirksamwerden der Aufhebungsanordnung. Ein danach etwa verbleibendes ideelles Interesse am Fortbestand der Pflegschaft begründet kein Beschwerderecht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3.Die Einleitung und die Aufhebung der Pflegschaft ist keine Entscheidung über die Sorge für die Person des Pflegebefohlenen, so daß in diesen Fällen ein Beschwerderecht des gerichtlich bestellten Pflegers nach § 57 Abs. 1 Nr. 9FGG nicht in Betracht kommt.
Normenkette:
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