OLG München - Hinweisbeschluss vom 06.10.2010
7 U 3661/10
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1767/09

Ordnungsgemäße Verwaltung eines Gebäudes im Interesse einer Erbengemeinschaft

OLG München, Hinweisbeschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 7 U 3661/10

DRsp Nr. 2011/3707

Ordnungsgemäße Verwaltung eines Gebäudes im Interesse einer Erbengemeinschaft

Es entspricht dem Interesse eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Beurteilers, wenn ein im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehendes Gebäude schon zur Erhaltung der Gebäudesubstanz vermietet wird.

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 21. Juni 2010 zurückzuweisen, § 522 Abs. 2 ZPO.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. November 2010.

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils vom 21. Juni 2010 (Bl. 197/211 d.A.) wird Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: