I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 21. Juni 2010 zurückzuweisen, § 522 Abs. 2 ZPO.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. November 2010.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils vom 21. Juni 2010 (Bl. 197/211 d.A.) wird Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
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