KG - Urteil vom 12.06.2014
1 U 32/13
Normen:
BGB § 260 Abs. 2; BGB § 2314 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 212/07

Pflicht des Erben zur Versicherung der Richtigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses an Eides Statt

KG, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 1 U 32/13

DRsp Nr. 2016/4978

Pflicht des Erben zur Versicherung der Richtigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses an Eides Statt

Auch bei einem notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB kann eine Verpflichtung des Erben zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB bestehen. Gegenstand der Versicherung ist dann nicht das Verzeichnis als Gesamtheit, sondern die Angaben, die der Notar als solche des auskunftspflichtigen Erben gekennzeichnet in das Verzeichnis aufgenommen hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. August 2013 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Berlin aufgehoben.

Der Beklagte wird im Wege des Teilurteils verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass der Aktiv- und Passivbestand des Nachlasses der am 19. April 2002 verstorbenen Frau C#### Z## geb. G### einschließlich Schenkungen in ihren letzten zehn Lebensjahren und ausgleichspflichtige Zuwendungen in dem durch die Notarin P## -T## aus B### zu ihrer UR-Nr. 8#/2## vom 21. März 2012 aufgenommenen notariellen Nachlassverzeichnis, soweit dieses Verzeichnis nach seinem Inhalt auf den Angaben des Beklagten beruht, so vollständig als möglich und nach bestem Wissen angegeben ist.

Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.