OLG Hamm - Beschluss vom 26.07.2013
15 W 248/13
Normen:
GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2102 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 15
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen FH - 1016 - 8

Pflicht des Grundbuchamts zur Auslegung eines Erbvertrages und eines Testaments

OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2013 - Aktenzeichen 15 W 248/13

DRsp Nr. 2013/20969

Pflicht des Grundbuchamts zur Auslegung eines Erbvertrages und eines Testaments

Ein Grundbuchamt hat einen Erbvertrag auszulegen. Die Vorlage eines Erbscheins kann nur verlangt werden, wenn entscheidungserheblicher Sachverhalt aufzuklären ist. Zur Auslegung eines Testaments, in dem eine Nacherbfolge und eine Schlusserbfolge angeordnet sind.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2102 Abs. 1;

Gründe

I.

In dem eingangs genannten Grundbuch sind die Ehegatten C2 und C3 geb. C8 zu je 1/2 Anteil als Miteigentümer eingetragen.

Die Ehegatten schlossen zu notarieller Urkunde vom 10.08.1999 (UR-Nr. 245/1999 Notar C7 in Warendorf) einen Erbvertrag, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"§ 1 Erbeinsetzung

Wir setzen uns wechselseitig zu Alleinerben ein und nehmen diese Erbeinsetzung an.

§ 2 Erbeinsetzung

Unsere Kinder, C 4 ... sowie C1 sollen Nacherben zu 1/2 Anteil werden, wobei jedoch die Hausbesitzung eingetragen (im o.g. genannten Grundbuch) unsere beiden Erben als Vorvermächtnisnehmer zu je 1/2 Miteigentumsanteil erhalten.

Ersatzvermächtnisnehmer für beide Vermächtnisnehmer sind die Kinder von C1, nämlich C 5 und C 6 zu je 1/2 Anteil.