Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
In dem eingangs genannten Grundbuch sind die Ehegatten C2 und C3 geb. C8 zu je 1/2 Anteil als Miteigentümer eingetragen.
Die Ehegatten schlossen zu notarieller Urkunde vom 10.08.1999 (UR-Nr. 245/1999 Notar C7 in Warendorf) einen Erbvertrag, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"§ 1 Erbeinsetzung
Wir setzen uns wechselseitig zu Alleinerben ein und nehmen diese Erbeinsetzung an.
§ 2 Erbeinsetzung
Unsere Kinder, C 4 ... sowie C1 sollen Nacherben zu 1/2 Anteil werden, wobei jedoch die Hausbesitzung eingetragen (im o.g. genannten Grundbuch) unsere beiden Erben als Vorvermächtnisnehmer zu je 1/2 Miteigentumsanteil erhalten.
Ersatzvermächtnisnehmer für beide Vermächtnisnehmer sind die Kinder von C1, nämlich C 5 und C 6 zu je 1/2 Anteil.
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