OLG Nürnberg - Endurteil vom 29.11.2016
6 U 2145/15
Normen:
BGB § 1960;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 10415/13

Pflichten des Nachlasspflegers

OLG Nürnberg, Endurteil vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 6 U 2145/15

DRsp Nr. 2018/10000

Pflichten des Nachlasspflegers

Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Nachlasspflegers, Ansprüche der Nachlassgläubiger, damit auch eines Vermächtnisnehmers, zu befriedigen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.09.2015 in Ziffer II und III des Tenors aufgehoben und in Ziffer IV wie folgt neu gefasst:

Die Klageanträge Ziffer II bis V werden abgewiesen.

II.

Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, an das Landgericht zurückgegeben.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1960;

Entscheidungsgründe

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