OLG Koblenz - Beschluss vom 17.01.2014
13 WF 1135/13
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2; BGB § 1643 Abs. 3; BGB § 1829; BGB § 1831; FamFG § 59;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1037
MDR 2014, 841
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 902
ZEV 2014, 249
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 185 F 325/12

Pflichten des Sorgerechtsinhabers nach Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 13 WF 1135/13

DRsp Nr. 2014/1990

Pflichten des Sorgerechtsinhabers nach Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 23.01.2013 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 2; BGB § 1643 Abs. 3; BGB § 1829; BGB § 1831; FamFG § 59;

Gründe

I.

Mit Antrag vom 19.09.2012 hat die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung der dem betroffenen Kind nach der am 15.12.2011 verstorbenen Frau ...[A], angefallenen Erbschaft beantragt.

Die Erblasserin ist (u.a.) als Mitglied einer Erbengemeinschaft Eigentümerin an drei Grundstücken im südbrandenburgischen ...[X].

Das Familiengericht hat die beantragte Genehmigung nach Einholung von Auskünften über etwaige Verbindlichkeiten der Erblasserin und versuchter Ermittlung der Grundstückswerte mit der Kindesmutter und dem betroffenen Kind am 31.01.2013 zugestellten Beschluss vom 23.01.2013 erteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach Einsicht in die Nachlassakte zu seiner Überzeugung feststehe, dass der Nachlass überschuldet sei. Die Erblasserin habe Sozialleistungen bezogen. Die Ausschlagung entspreche daher dem Wohl des Kindes.