OLG Köln - Urteil vom 23.01.2018
22 U 77/16
Normen:
BGB § 1992; BGB § 1991 Abs. 4; BGB § 2046 Abs. 1; BGB § 2047 Abs. 1; BGB § 2204; BGB § 2219 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2018, 425
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 110/14

Pflichten des Testamentsvollstreckers bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

OLG Köln, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 22 U 77/16

DRsp Nr. 2018/7748

Pflichten des Testamentsvollstreckers bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 15.3.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 3 O 110/14 - teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Inanspruchnahme aus folgenden Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass des am 25.4.2007 verstorbenen W C freizustellen:

1.)

Darlehen der Frau N C, angegeben in der notariellen Urkunde des Notars Dr. D T, UR-Nr.: 122/2012 Ziffer VI in Höhe von 23.288,- €

2.)

Vermächtnis der Frau N C gemäß § 3 Ziffer 4 des handschriftlichen Testaments des Herrn W C in Höhe einer monatlichen Leibrente von 4.000,- €.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.314,81 € durch Zahlung zu erstatten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin zu 4%, der Beklagte zu 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 1992;