OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2010
I-23 U 113/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 2058; StBerG § 5;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 187/08

Pflichten eines Steuerberaters; Haftungsausfüllende Kausalität

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen I-23 U 113/09

DRsp Nr. 2011/2239

Pflichten eines Steuerberaters; Haftungsausfüllende Kausalität

1. Eine Empfehlung eines Steuerberaters, einen bis dahin als Einzelunternehmen geführten Betrieb über eine GmbH fortzuführen unter Belassung des Anlagevermögens im Eigentum des Einzelunternehmens stellt keine unerlaubte Rechtsberatung, sondern eine vom Aufgabenbereich eines Steuerberaters erfasste Beratung dar, die der steuergünstigen Gestaltung und auch dazu dient, grundsätzlich die Haftung des Anlagevermögens für betriebliche Schulden zu vermeiden. 2. Wird dieser Zweck erreicht, so haftet der Steuerberater nicht dafür, dass der Einzelunternehmer zu einem späteren Zeitpunkt nach den Regeln über den Ersatz von Eigenkapital in Anspruch genommen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25.6.2009 in der durch Urteil vom 4.9.2009 ergänzten Fassung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.