OLG Hamm - Urteil vom 01.02.2018
10 U 85/16
Normen:
BGB § 2303 S. 2; BGB § 2311;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 220/15

Pflichtteils- und PflichtteilsergänzungsansprücheWertermittlung für landwirtschaftliche GrundstückeSchätzung durch das Gericht oder einen SachverständigenBewertung anhand des Verkaufswertes

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 10 U 85/16

DRsp Nr. 2019/16262

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche Wertermittlung für landwirtschaftliche Grundstücke Schätzung durch das Gericht oder einen Sachverständigen Bewertung anhand des Verkaufswertes

1. Der Verkehrswert einzelner Nachlassgegenstände ist durch gerichtliche Schätzung zu ermitteln, wobei keine bestimmte Methode anzuwenden ist. 2. Eine Bewertung, die sich an einen tatsächlichen Verkauf des zu bewertenden Nachlassgegenstands anlehnen kann, ist vorzugswürdig. 3. Der Verkehrswert kann aber auch durch ein Sachverständigengutachten geschätzt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.10.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.144,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 61 % und die Beklagte 39 %.