FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.09.2010
14 K 14203/07
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1b; ErbStG § 10 Abs. 3; BGB § 2332;

Pflichtteilsanspruch eines Kindes bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternetils nur bei ernsthafter Geltendmachung noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 14 K 14203/07

DRsp Nr. 2012/2821

Pflichtteilsanspruch eines Kindes bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternetils nur bei ernsthafter Geltendmachung noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

1. Wurde nach dem Tod des einen Ehegatten (hier: Ehemann) der andere, überlebende Ehegatte (hier: Ehefrau) Alleinerbe und wird nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten das gemeinsame Kind der Ehegatten Alleinerbe, so kann das Kind den Pflichtteil, der ihm beim Tod des zuerst verstorbenen Elternteils zugestanden hat, nur dann als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG des länger lebenden Ehegatten und nunmehrigen Erblassers abziehen, wenn die Pflichtteilsforderung zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruchs beschwerten nunmehrigen Erblassers diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat. Für die ernsthafte Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers trägt der Steuerpflichtige, der die Erblasserschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend macht, die Feststellungslast.