BFH - Beschluss vom 11.02.2010
II B 123/09
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4; ErbStG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3544/08

Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) als eine ratenweise zu tilgende Kapitalforderung

BFH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen II B 123/09

DRsp Nr. 2010/5996

Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) als eine ratenweise zu tilgende Kapitalforderung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob der Erwerb einer Kapitalforderung, die in jährlichen Raten mit einer Laufzeit von 20 Jahren zu erbringen sei, unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG falle, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG Gegenstand des Erwerbs ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und nicht eine ratenweise zu tilgende Kapitalforderung war. 2. NV: Soweit es das FG abgelehnt hat, den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu besteuern, weicht es nicht von dem Urteil des FG Hamburg vom 27. September 1977 V 18/77 (EFG 1978, 25, 26) ab, das zum Erwerb einer bereits vor dem Erbfall bestehenden, in Raten zu tilgenden Entschädigung ergangen ist.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4; ErbStG § 23 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Gesamtrechtsnachfolger der 2006 verstorbenen T, die mit notariell beglaubigter Erklärung die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen hat.