Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß der Zivilkammer ist unbegründet. Das Landgericht hat der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgung mit Recht keine Erfolgsaussicht beigemessen (§ 114 ZPO), weil die Antragstellerin als entfernterer Abkömmling gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt ist und ihr deshalb auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB gegen die Antragsgegnerin, ihre Mutter, als Schenkungsempfängerin zusteht.
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