BGH - Beschluß vom 16.07.2003
IV ZR 73/03
Normen:
BGB § 2325 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Alt. ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1552
ZEV 2003, 416

Prozesskostenhilfe bei Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht

BGH, Beschluß vom 16.07.2003 - Aktenzeichen IV ZR 73/03

DRsp Nr. 2003/10067

Prozesskostenhilfe bei Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht

1. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung der Revision gebunden, auch wenn die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung oder (nahezu inhaltsgleich) der Fortbildung des Rechts nicht gegeben sind.2. Prozeßkostenhilfe ist - unbeschadet der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht - nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Fortbildung des Rechts in dient.3. Bei dem Wertvergleich zur Feststellung des Bewertungsstichtages nach dem Niederstwertprinzip sind vom Erblasser vorbehaltene Nutzungen außer acht zu lassen, da diese mit dem Erbfall wegfallen.

Normenkette:

BGB § 2325 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Alt. ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer 1998 verstorbenen Mutter, die keinen werthaltigen Nachlaß hinterlassen hat.