Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abt.870, vom 22. Mai 2013 (Az.
Der Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtiche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 140.000,- festgesetzt.
Die gemäß §§ 354, 352 Abs.1, 58, 59, 63 Abs.1, 64 Abs.1 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.) Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit Beschluss vom 22.5.2013 hat das Amtsgericht die für die Erteilung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen antragsgemäß festgestellt. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses hat es ausgesetzt und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (§ 352 Abs.2 S.2 FamFG).
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