OLG Hamburg - Beschluss vom 15.10.2013
2 W 83/13
Normen:
BGB § 2197 Abs. 1; BGB § 2209;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1407
FuR 2014, 610
ZEV 2014, 218
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 870 IV 1849/12

Prüfung der Entlassung des Testamentsvollstreckers im Verfahren der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 2 W 83/13

DRsp Nr. 2014/4348

Prüfung der Entlassung des Testamentsvollstreckers im Verfahren der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Für eine Prüfung, ob ein Grund vorliegt, den Testamentsvollstrecker zu entlassen, besteht im Zeugniserteilungsverfahren kein Raum.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abt.870, vom 22. Mai 2013 (Az. 870 IV 1849/12) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtiche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 140.000,- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2197 Abs. 1; BGB § 2209;

Gründe:

Die gemäß §§ 354, 352 Abs.1, 58, 59, 63 Abs.1, 64 Abs.1 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.) Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Mit Beschluss vom 22.5.2013 hat das Amtsgericht die für die Erteilung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen antragsgemäß festgestellt. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses hat es ausgesetzt und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (§ 352 Abs.2 S.2 FamFG).