OLG Köln - Beschluss vom 25.02.2008
2 W 80/07
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 Satz 2 § 2333 Nr. 5 ; ZPO § 114 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1979
MDR 2008, 644
OLGReport-Köln 2008, 446
ZEV 2008, 383
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 144/07

Prüfung der Erfolgsaussicht beabsichtigter Rechtsverfolgung bei Berufung auf höchstrichterliche Entscheidung - Entziehung des Pflichtteils bei ehrlosem Lebenswandel - Bestimmtheit des Antrags auf Ermittlung des Nachlasswerts

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 2 W 80/07

DRsp Nr. 2008/6169

Prüfung der Erfolgsaussicht beabsichtigter Rechtsverfolgung bei Berufung auf höchstrichterliche Entscheidung - Entziehung des Pflichtteils bei ehrlosem Lebenswandel - Bestimmtheit des Antrags auf Ermittlung des Nachlasswerts

»1. Soweit für den Rechtstandpunkt des Antragstellers eine höchstrichterliche Entscheidung streitet, darf die von ihm nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, das mit ihm befasste Gericht halte diese Entscheidung für bedenklich und beabsichtige nicht, ihr zu folgen.2. Im PKH-Verfahren ist deshalb nicht darüber zu befinden, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1980, 936) beigepflichtet werden kann, dass eine Entziehung des Pflichtteils wegen ehrlosen Lebenswandels des Abkömmlings nach § 2333 Nr. 5 BGB nicht in Betracht komme, wenn zwischen dem Erblasser und dem Abkömmling keinerlei persönliche Beziehungen bestanden haben.3. Der Antrag, den Erben gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Ermittlung des Werts der Nachlassgegenstände durch das Gutachten eines Sachverständigen zu verurteilen, muss die zu bewertenden Gegenstände konkret bezeichnen.«

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 Satz 2 § 2333 Nr. 5 ; ZPO § 114 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: