OLG München - Beschluss vom 10.10.2006
31 Wx 29/06
Normen:
FGG §§ 19 ff ; BGB § 2289 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 53
FamRZ 2008, 547
OLGReport-München 2007, 273
ZEV 2007, 33
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 111/05
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 431/03

Prüfungsumfang bei Beschwerde gegen Vorbescheid in Nachlasssache - Abänderungsvorbehalt zugunsten des überlebenden Ehegatten in Erbvertrag

OLG München, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 31 Wx 29/06

DRsp Nr. 2006/29229

Prüfungsumfang bei Beschwerde gegen Vorbescheid in Nachlasssache - Abänderungsvorbehalt zugunsten des überlebenden Ehegatten in Erbvertrag

»1. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Vorbescheid in einer Nachlasssache, hat das Beschwerdegericht die Richtigkeit des angekündigten Erbscheins auch insoweit zu prüfen, als eine Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert. 2. In einem Erbvertrag kann dem überlebenden Ehegatten das Recht vorbehalten werden, die einzige vertragsmäßig bindend getroffene Verfügung abzuändern, wenn die Ausübung des Vorbehalts nur unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen möglich ist.«

Normenkette:

FGG §§ 19 ff ; BGB § 2289 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin ist am 1.5.2003 im Alter von 78 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist am 11.9.1975 im Alter von 67 Jahren vorverstorben. Die Eheleute waren seit 1947 verheiratet und hatten vier Kinder. Die älteste Tochter ist am 8.8.1975 verstorben. Die Beteiligte zu 4 (geboren 1972) ist deren Tochter. Die Beteiligten zu 1 und 3 sind die beiden anderen Töchter des Ehepaares, der 1957 geborene Beteiligte zu 2 ist der einzige Sohn.

Am 5.5.1973 schlossen die Ehegatten einen Ehe- und Erbvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Unser Vermögen besteht im Wesentlichen aus dem jeweiligen Anteil an der zum 1.Januar 1970 errichteten Kommanditgesellschaft "E.R." in P. ...

C) Erbvertrag