BGH - Beschluss vom 25.06.2009
IX ZB 196/08
Normen:
InsO § 83 Abs. 1; InsO § 295 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1131
DNotZ 2009, 862
DZWIR 2009, 428
FamRZ 2009, 1485
FamRZ 2010, 460
MDR 2009, 1191
NJ 2009, 516
NJW-RR 2010, 121
NZI 2009, 563
Rpfleger 2009, 586
WM 2009, 1517
WuM 2009, 535
ZEV 2009, 469
ZInsO 2009, 1461
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 20/08
AG Tübingen, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 1/00

Qualifizierung eines Verzichts auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase als Obliegenheitsverletzung des Schuldners

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZB 196/08

DRsp Nr. 2009/16394

Qualifizierung eines Verzichts auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase als Obliegenheitsverletzung des Schuldners

Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 18. Juli 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 83 Abs. 1; InsO § 295 Abs. 1;

Gründe:

I.

In dem im August 2000 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin am 13. Juni 2001 die Restschuldbefreiung angekündigt. Während der Wohlverhaltensphase verstarb am 5. Dezember 2004 der Vater der Schuldnerin. Er hinterließ ein gemeinschaftliches Testament mit deren Mutter. Danach setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein. Der Ü-berlebende sollte von den drei Kindern beerbt werden. Bei Verlangen des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden sollte der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Die Schuldnerin machte ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend.