R B 167.3 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 167 BewG

R B 167.3 ErbStR2011 Öffnungsklausel für die Betriebswohnungen und den Wohnteil

R B 167.3 Öffnungsklausel für die Betriebswohnungen und den Wohnteil

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Für die Betriebswohnungen oder den Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft kann abweichend von der Wertermittlung nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert) am Bewertungsstichtag angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 167 Absatz 4 BewG). 2Beim Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts scheidet die Ermäßigung nach § 167 Absatz 3 BewG aus. (2)