R B 203 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
F. Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Zu § 203 BewG

R B 203 ErbStR2019 Kapitalisierungsfaktor

R B 203 Kapitalisierungsfaktor

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Der nur für das vereinfachte Ertragswertverfahren geltende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75 (§ 203 Absatz 1 BewG). 2Der Kapitalisierungsfaktor ist nur im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwenden. 3Er gilt nicht, wenn der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten in einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt wird.