(1) 1Beim Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der darauf entfallenden Steuer bis zu zehn Jahren, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. 2Betriebsvermögen in diesem Sinne sind auch Anteile an einer Personengesellschaft im Sinne des §
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