OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.05.2006
3 W 69/06
Normen:
ZPO § 792 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 929
FGPrax 2006, 224
FamRZ 2007, 160
InVo 2006, 482
OLGReport-Zweibrücken 2006, 824
Rpfleger 2006, 606
ZEV 2006, 561
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 136/06
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 457/05

Recht zur Beantragung eines Erbscheins bei öffentlich-rechtlicher Vollstreckung wegen Gewerbesteuerschulden in Grundbesitz des Erblassers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 3 W 69/06

DRsp Nr. 2006/22437

Recht zur Beantragung eines Erbscheins bei öffentlich-rechtlicher Vollstreckung wegen Gewerbesteuerschulden in Grundbesitz des Erblassers

»1. Zur Anwendbarkeit des § 792 ZPO bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvollstreckung wegen Geldleistungen (Gewerbesteuer). 2. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion hat der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Erbscheinsverfahren bei der Prüfung der Antragsbefugnis des Steuergläubigers selbst zu beurteilen.«

Normenkette:

ZPO § 792 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG), nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGG). Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich gemäß §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.

Das sonach zulässige Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, dass die erstbeteiligte kommunale Gebietskörperschaft im vorliegenden Fall nicht zur Beantragung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem Erblasser berechtigt ist, hält jedenfalls im Ergebnis der Rechtskontrolle im dritten Rechtszug (§ 27 FGG, § 546 ZPO) stand.