OLG Oldenburg - Urteil vom 12.01.2010
12 U 67/09
Normen:
BGB § 2295 Abs. 1; BGB § 2281; BGB § 2078; BGB § 2283;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1710/08

Rechte des Erblassers bei Nicht- oder Schlechterfüllung einer erbvertraglichen Pflegeverpflichtung

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 12 U 67/09

DRsp Nr. 2010/22390

Rechte des Erblassers bei Nicht- oder Schlechterfüllung einer erbvertraglichen Pflegeverpflichtung

Zu den Voraussetzungen, unter denen sich ein Erblasser von einem Erbvertrag lösen kann, in dem eine Verpflichtung des Vertragserben zur Pflege und Versorgung des Erblassers vereinbart worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.09.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.

Es wird festgestellt, dass der notarielle Erbvertrag des Notars Dr. B... vom 15. April 1981 (UR 218/1981) unwirksam ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 2295 Abs. 1; BGB § 2281; BGB § 2078; BGB § 2283;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Erbvertrages.