BGH - Urteil vom 14.02.2007
IV ZR 258/05
Normen:
BGB § 2325 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 558
BGHZ 171, 136
DNotZ 2007, 698
FamRZ 2007, 814
JR 2008, 62
JuS 2007, 875
MDR 2007, 837
NJW-RR 2007, 803
Rpfleger 2007, 323
WM 2007, 1386
ZEV 2007, 326
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 19/05
LG Aachen, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 337/04

Rechte des Pflichtteilsberechtigten bei nachträglicher Entgeltlichkeit einer ursprünglich unentgeltlichen Zuwendung des Erblassers

BGH, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen IV ZR 258/05

DRsp Nr. 2007/6311

Rechte des Pflichtteilsberechtigten bei nachträglicher Entgeltlichkeit einer ursprünglich unentgeltlichen Zuwendung des Erblassers

»Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen hat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Erwerber bereits gezogenen Nutzungen, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erbfall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu.«

Normenkette:

BGB § 2325 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der nichteheliche Sohn des am 9. Oktober 2003 verstorbenen Erblassers. Dieser hat die Beklagte, seine Ehefrau, als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass ist überschuldet. Der Kläger macht einen Anspruch aus §§ 2325, 2329 BGB gegen die Beklagte als Beschenkte geltend.

Der Erblasser hatte sein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück durch notariellen Vertrag vom 3. August 1995 unter Vorbehalt des Nießbrauchs sowie eines (von verschiedenen Voraussetzungen abhängigen) Widerrufsrechts der Beklagten "im Wege der Schenkung, also ohne jegliche Gegenleistung" übertragen. Am 5. Juni 1996 schloss der Erblasser mit der Beklagten einen notariellen Änderungsvertrag. Danach entfielen die vorbehaltenen Rechte des Erblassers; dafür sowie für die bereits vollzogene Eigentumsübertragung wurden Gegenleistungen der Beklagten vereinbart.