Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die der Antragstellerin im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf Euro 80.000,00 festgesetzt.
I.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um die geschiedene Ehefrau des Erblassers. Deren am 14.02.1975 geschlossene Ehe ist mit Urteil des Amtsgerichts Gießen - Familiengericht - vom 20.10.2006, rechtskräftig laut Vermerk seit 21.12.2006, geschieden worden (auf die beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils, Bl. 32 f. der Testamentsakte des Amtsgerichts Gießen zu Az. .../78, wird Bezug genommen). Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
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