OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.03.2014
20 W 520/11
Normen:
BGB § 2077 Abs. 3; BGB § 2268 Abs. 2; BGB § 2298 Abs. 1; BGB § 2298 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1318
ZEV 2015, 548
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI W 605/10

Rechte des überlebenden ehemaligen Ehegatten aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 20 W 520/11

DRsp Nr. 2014/15983

Rechte des überlebenden ehemaligen Ehegatten aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung

1. Zur Fortgeltung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Ehescheidung. 2. Formanforderungen an einen in einem gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen enthaltenen Erbvertrag. 3. Zur Frage des Fortbestandes eines nach § 2298 Absatz 1 BGB teilweise nichtigen Erbvertrages nach § 2298 Absatz 3 BGB.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die der Antragstellerin im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf Euro 80.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2077 Abs. 3; BGB § 2268 Abs. 2; BGB § 2298 Abs. 1; BGB § 2298 Abs. 3;

Gründe:

I.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um die geschiedene Ehefrau des Erblassers. Deren am 14.02.1975 geschlossene Ehe ist mit Urteil des Amtsgerichts Gießen - Familiengericht - vom 20.10.2006, rechtskräftig laut Vermerk seit 21.12.2006, geschieden worden (auf die beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils, Bl. 32 f. der Testamentsakte des Amtsgerichts Gießen zu Az. .../78, wird Bezug genommen). Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.