OLG Köln - Urteil vom 08.07.2015
11 U 135/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 626; BGB § 627; BGB § 2227;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 292/13

Rechte eines Erben bei unwiderruflicher Anordnung der Verwaltung des Nachlasses durch einen MiterbenKündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund wegen Vorenthaltens von Mieterträgen

OLG Köln, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 11 U 135/14

DRsp Nr. 2015/16440

Rechte eines Erben bei unwiderruflicher Anordnung der Verwaltung des Nachlasses durch einen Miterben Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund wegen Vorenthaltens von Mieterträgen

1. Die bei einer Generalvollmacht und bei einer "abstrakten" Vollmacht zwingend gegebene jederzeitige Widerruflichkeit kann vom Erblasser für die Zeit nach dem Erbfall wirksam ausgeschlossen, d.h. auf den stets zulässigen Widerruf aus wichtigem Grund beschränkt werden, wenn der Vollmacht ein auf Gegenstände des Erblasservermögens bezogener Verwaltungsauftrag zugrunde liegt, in dem das von der Rechtsordnung anerkannte Interesse des Erblassers an postmortaler Vermögensvorsorge durch eine eigene Vertrauensperson zum Ausdruck kommt. 2. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist weiterhin als wirksam anzusehen, wenn die Anordnung in der für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers geltenden Form, also durch Testament oder Erbvertrag, getroffen wird. 3. Ein über den Tod hinaus erteilter Verwaltervertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil die Verwaltervergütung nach § 138 BGB sittenwidrig überhöht wäre. Denn die Vereinbarung über die Verwaltervergütung ist Teil des Erbvertrages und daher als Teil der erbrechtlichen Zuwendung anzuordnen. Die Höhe einer erbrechtlichen Zuwendung findet aber lediglich im Pflichtteilsrecht ihre Grenze.