BGH - Urteil vom 07.03.2007
VIII ZR 86/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 630
BGHReport 2007, 684
BRAK-Mitt 2007, 178
DAR 2007, 493
FamRZ 2007, 1013
JurBüro 2007, 357
MDR 2007, 984
MietRB 2007, 171
NJW 2007, 2049
NZM 2007, 397
Rpfleger 2007, 505
VersR 2007, 1098
WuM 2007, 329
ZMR 2007, 439
zfs 2007, 344
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 279/05
AG Siegburg, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 117 C 201/05

Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

BGH, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 86/06

DRsp Nr. 2007/7506

Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

»Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in T.. Nachdem die Beklagten mehrere Monate keine Miete mehr gezahlt hatten, kündigte der Kläger mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2005 das Mietverhältnis fristlos und forderte die Beklagten zur Räumung der Wohnung bis spätestens 22. Juli 2005 auf.

Da die Beklagten weder die behaupteten Mietrückstände bezahlten noch die Wohnung räumten, machte der Kläger Ansprüche auf Zahlung rückständiger Miete und anteiliger Betriebskosten gerichtlich geltend, ebenso sein Verlangen auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Zusätzlich verlangte er die Erstattung der ihm für das Kündigungsschreiben in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Gebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 700,29 EUR.