OLG Hamburg - Beschluss vom 01.07.2015
2 W 19/15
Normen:
BGB § 2077 Abs. 1; BGB § 2096;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 403
FuR 2016, 125
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 1419
NotBZ 2016, 50
ZEV 2015, 548
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI 827/00

Rechtsfolgen der Auflösung der Ehe vor dem Tod des Erblassers hinsichtlich der angeordneten Erbfolge

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 2 W 19/15

DRsp Nr. 2015/14766

Rechtsfolgen der Auflösung der Ehe vor dem Tod des Erblassers hinsichtlich der angeordneten Erbfolge

1. Die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Ehepartners aufgrund des § 2077 Abs. 1 BGB wegen Auflösung der Ehe vor dem Tod des Erblassers stellt einen Wegfall des zunächst bedachten Erben im Sinne des § 2096 BGB dar, so dass der Ersatzerbfall eintritt. 2. Die Einsetzung eines Ersatzerben ist im Verhältnis zur primären Erbeinsetzung eine selbständige Verfügung im Sinne des § 2085 BGB und bleibt deshalb wirksam, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ohne die unwirksame Erbeinsetzung nicht erfolgt wäre. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn Verwandte des später gemäß § 2077 Abs. 1 BGB weggefallenen Ehepartners als Ersatzerben bestimmt wurden.

1. Auf die Beschwerde vom 18.02.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 06.02.2015 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu entscheiden.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

3. Der Verfahrenswert wird 188.869 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2077 Abs. 1; BGB § 2096;

Gründe:

I.