OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.03.2010
12 U 2235/09
Normen:
BGB § 2197; BGB § 2208 Abs. 1 S. 2; BGB § 2212; BGB § 2225; BGB § 2227; BGB § 2361; BGB § 2364 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 1; ZPO § 52; ZPO § 56 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5; GmbHG § 51a; FamFG § 353;
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 HKO 134/09

Rechtsfolgen der Ausschließung der Auseinandersetzung des Nachlasses durch Vereinbarung unter Miterben hinsichtlich angeordneter Testamentsvollstreckung; Prozessführungsbefugnis der Miterben für Klagen hinsichtlich eines Nachlassgegenstandes; Rechtsfolgen der Verletzung des Informationsrechts bei Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers und bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch Gesellschafterbeschluss

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 12 U 2235/09

DRsp Nr. 2010/8482

Rechtsfolgen der Ausschließung der Auseinandersetzung des Nachlasses durch Vereinbarung unter Miterben hinsichtlich angeordneter Testamentsvollstreckung; Prozessführungsbefugnis der Miterben für Klagen hinsichtlich eines Nachlassgegenstandes; Rechtsfolgen der Verletzung des Informationsrechts bei Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers und bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch Gesellschafterbeschluss

1. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen. 2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bedarf. Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2364 Abs. 1 BGB) wird in insoweit unrichtig und ist einzuziehen. 3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen.