OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.01.2018
20 W 331/17
Normen:
GBO § 18; GBO § 20; BGB § 181; BGB § 2147; BGB § 2203;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 16.10.2017

Rechtsfolgen der Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB durch letztwillige Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen 20 W 331/17

DRsp Nr. 2018/15228

Rechtsfolgen der Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB durch letztwillige Verfügung

Ist in einer letztwilligen Verfügung der mit der Erfüllung von Grundstücksvermächtnissen beauftragte Testamentsvollstrecker ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so spricht dies für die Auslegung, dass der Erblasser ihm nicht nur zur Erklärung der Auflassung für die Erben, sondern auch zur Annahme der Auflassung auf Seiten der Vermächtnisnehmer befugt sein soll.

Tenor

Ziffer 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 werden aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 18; GBO § 20; BGB § 181; BGB § 2147; BGB § 2203;

Gründe

I.

Als Eigentümer des Eingangs bezeichneten Grundbesitzes sind im Grundbuch seit 4. Mai 2017 die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 in Erbengemeinschaft aufgrund des notariellen Testamentes vom 19. Juni 2008 eingetragen.