Ziffer 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 werden aufgehoben.
I.
Als Eigentümer des Eingangs bezeichneten Grundbesitzes sind im Grundbuch seit 4. Mai 2017 die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 in Erbengemeinschaft aufgrund des notariellen Testamentes vom 19. Juni 2008 eingetragen.
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