OLG Bremen - Beschluss vom 15.07.2014
5 W 13/14
Normen:
BeurkG § 7 Nr. 1; BeurkG § 27; BGB § 125; BGB § 2232 S. 1; BGB § 2232 S. 2; BGB § 2361 Abs. 1; BGB § 2368 Abs. 3; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 533
ZEV 2014, 507
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 50 VI 27/13

Rechtsfolgen der Benennung des ein notarielles Testament beurkundenden Notars als Testamentsvollstrecker in einer dem Notar in einem verschlossenen Umschlag gleichzeitig übergebenen privatschriftlichen Urkunde

OLG Bremen, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 5 W 13/14

DRsp Nr. 2014/11361

Rechtsfolgen der Benennung des ein notarielles Testament beurkundenden Notars als Testamentsvollstrecker in einer dem Notar in einem verschlossenen Umschlag gleichzeitig übergebenen privatschriftlichen Urkunde

Beurkundet der Notar in einem Testament, dass der Erblasser dem beurkundenden Notar einen verschlossenen Umschlag mit einer privatschriftlichen Verfügung übergeben hat, der die Ernennung des Testamentsvollstreckers beinhaltet und ist der Notar selbst in dieser als "Anlage zum Testament" bezeichneten Verfügung vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt worden, kann das Testament hinsichtlich der Ernennung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker nach den Umständen des Einzelfalls gemäß §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG i.V.m. § 125 BGB nichtig sein.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1.)wird das Amtsgericht Bremen-Blumenthal angewiesen, das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 13.02.2013, in dem Rechtsanwalt und Notar X. zum Testamentsvollstrecker in der Nachlassangelegenheit [...] ernannt worden ist, einzuziehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf € 30.000,00.

Normenkette:

BeurkG § 7 Nr. 1; BeurkG § 27; BGB § 125; BGB § 2232 S. 1; BGB § 2232 S. 2; BGB § 2361 Abs. 1; BGB § 2368 Abs. 3; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe:

I.