OLG Stuttgart - Urteil vom 19.03.2015
19 U 134/14
Normen:
BGB § 2078; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2283; BGB § 2285;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 168
FamRZ 2016, 744
ZEV 2015, 476
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 32/14

Rechtsfolgen der Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch einen Ehegatten nach Abfassung eines gemeinschaftlichen TestamentsWirksamkeit des Widerrufs einer gemeinschaftlichen letztwilligen VerfügungAnfechtung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung nach Tod des letztversterbenden Ehegatten

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 19 U 134/14

DRsp Nr. 2015/15647

Rechtsfolgen der Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch einen Ehegatten nach Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments Wirksamkeit des Widerrufs einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung Anfechtung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung nach Tod des letztversterbenden Ehegatten

1. Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten können durch die Errichtung eines neuen Testaments durch einen der Ehegatten widerrufen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das neue Testament in notarieller Form abgefasst wird und dem anderen Ehegatten zugeht. 2. Die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten ist während deren Lebzeiten unzulässig, da jeder Ehegatte seine Verfügung frei widerrufen kann, solange der andere noch lebt. 3. Nach Versterben eines Ehegatten kann der andere Ehegatte wechselbezügliche Verfügungen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2878 BGB in der Form des § 2281 BGB anfechten. Die Erklärung muss binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen, wobei die Frist frühestens mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten zu laufen beginnt.