BGH - Urteil vom 08.05.1996
IV ZR 112/95
Normen:
BGB § 2311 ; VVG § 166 ;
Fundstellen:
BGHR VVG § 166 Bezugsrechts-Widerruf 2
DNotZ 1997, 420
DRsp I(174)301Nr. 13
ErbPrax 1997 Nr. 2
FamRZ 1996, 935
MDR 1996, 818
NJW 1996, 2230
NJW-RR 1996, 1112
VersR 1996, 877
WM 1996, 1634
ZEV 1996, 263
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Rechtsfolgen der Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung unter Widerruf eines Bezugsrechts

BGH, Urteil vom 08.05.1996 - Aktenzeichen IV ZR 112/95

DRsp Nr. 1996/23540

Rechtsfolgen der Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung unter Widerruf eines Bezugsrechts

»Tritt ein Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgeber ab und widerruft er zu diesem Zweck ein (widerruflich eingeräumtes) Bezugsrecht, gehört der Anspruch auf die Versicherungssumme beim Tod des Versicherungsnehmers in Höhe der gesicherten Schuld zu seinem Nachlaß; er ist ebenso wie die gesicherte Schuld für die Berechnung des Pflichtteils gemäß § 2311 BGB zu berücksichtigen (Fortführung von BGHZ 109, 67).«

Normenkette:

BGB § 2311 ; VVG § 166 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Eltern des am 7. September 1990 verstorbenen Erblassers, der mit der Beklagten verheiratet war. Die Beklagte ist aufgrund Ehe- und Erbvertrages Alleinerbin. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Kläger machen Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Hauptposition des Nachlasses, dessen Wert die Kläger auf knapp 400.000 DM veranschlagt haben, ist die Zahnarztpraxis des Erblassers, die die Beklagte für 340.000 DM verkauft hat. Sie meint, der Nachlaß sei überschuldet. Die Kläger hätten zu Unrecht die Sollstände zweier Bankdarlehen in Höhe von rund 430.000 DM nicht berücksichtigt, die zur Finanzierung der Zahnarztpraxis aufgenommen worden waren.