OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2018
10 W 89/17
Normen:
BGB § 1944; BGB § 1952;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1786
NotBZ 2019, 57
ZEV 2018, 424
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI 64/17

Rechtsfolgen der Teilausschlagung der Erbschaft durch einen Miterben bei einer Mehrheit von Erbeserben

OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 10 W 89/17

DRsp Nr. 2018/7141

Rechtsfolgen der Teilausschlagung der Erbschaft durch einen Miterben bei einer Mehrheit von „Erbeserben“

Bei einer Mehrheit von "Erbeserben" bewirkt die rechtswirksame Teilausschlagung eines Miterben gemäß § 1952 Abs. 3 BGB eine Art Anwachsung. In entsprechender Anwendung des § 1952 Abs. 2 BGB ist das dann so anzusehen als wenn der Erbe nur von dem nichtausschlagenden Miterben beerbt worden wäre.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30.05.2017 aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Feststellung des Erbscheinantrags der Beteiligten zu 1. vom 24.01.2017 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 50.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1944; BGB § 1952;

Gründe

I.

Der am xx.xx.1962 geborene und am xx.xx.2015 in Bochum verstorbene Erblasser U hatte ein Kind, die am xx.xx.1999 geborene Beteiligten zu 1. Von der Mutter der Beteiligten zu 1., Frau N1, war der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtskräftig geschieden.