Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30.05.2017 aufgehoben.
Die Tatsachen, die zur Feststellung des Erbscheinantrags der Beteiligten zu 1. vom 24.01.2017 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 50.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der am xx.xx.1962 geborene und am xx.xx.2015 in Bochum verstorbene Erblasser U hatte ein Kind, die am xx.xx.1999 geborene Beteiligten zu 1. Von der Mutter der Beteiligten zu 1., Frau N1, war der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtskräftig geschieden.
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