OLG München - Beschluss vom 19.05.2010
31 Wx 38/10
Normen:
BGB § 2265; BGB § 140;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 195
FamRZ 2010, 1769
JuS 2011, 368
NJW-RR 2010, 1382
ZEV 2010, 471
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 T 242/10
AG Eggenfelden, - Vorinstanzaktenzeichen VI 445/07

Rechtsfolgen der Testierunfähigkeit eines Ehegatten bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG München, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 38/10

DRsp Nr. 2010/9238

Rechtsfolgen der Testierunfähigkeit eines Ehegatten bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Zur Umdeutung eines wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament.

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 150.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2265; BGB § 140;

Gründe:

I. Der Erblasser ist 2007 im Alter von 75 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seine Ehefrau, mit der er seit 1958 verheiratet war. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die gemeinsamen Söhne. Die Beteiligte zu 1 leidet an einer chronisch-progredienten Demenz vom Alzheimertyp und lebt seit Herbst 2003 in einem Pflegeheim. Der Erblasser war ihr Betreuer. Nach seinem Tod wurde zunächst ein Berufsbetreuer, Rechtsanwalt R., bestellt, sodann die Beteiligten zu 2 und 3, wobei die Erfüllung ihrer Pflichtteilsansprüche nach dem Erblasser vom Wirkungskreis ausgenommen wurde. Mit Beschluss des zuständigen Vormundschaftsgerichts vom 3.8.2009 wurden sie für den Aufgabenkreis "Regelung der Nachlassangelegenheiten" entlassen und insoweit - wie für die Abwicklung der Pflichtteilsansprüche - Rechtsanwalt R. bestellt.