SchlHOLG - Beschluss vom 16.07.2015
3 Wx 53/15
Normen:
§ 2247 BGB;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 14/14

Rechtsfolgen der unklaren Datierung eines Testaments

SchlHOLG, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 3 Wx 53/15

DRsp Nr. 2016/1266

Rechtsfolgen der unklaren Datierung eines Testaments

Enthält ein Testament eine unklare Datierung, weil sich jedenfalls eine Jahresangabe nicht sicher feststellen lässt, findet § 2247 Abs. 5 BGB entsprechende Anwendung mit der Folge, dass das Testament nicht als gültig anzusehen ist, wenn möglich bleibt, dass es zeitlich vor einem weiteren Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet worden ist. Orientierungssätze: Ungültigkeit eines Testaments wegen nicht sicher feststellbarer Datierung in Bezug auf die Jahresangabe

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 12. März 2015 geändert:

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) gemäß Erbscheinsverhandlung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in ... vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten in beiden Instanzen. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

Dem Beteiligten zu 2) wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Normenkette:

§ 2247 BGB;

Gründe

I.