BGH - Urteil vom 19.01.2007
V ZR 163/06
Normen:
BGB § 1093 § 157 § 313 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 439
DNotZ 2008, 703
FamRZ 2007, 632
MDR 2007, 708
NJW 2007, 1884
NZM 2007, 381
NotBZ 2007, 133
Rpfleger 2007, 308
WM 2007, 1851
WuM 2007, 139
ZEV 2007, 391
ZfIR 2007, 635
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 130/05
LG Detmold, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 322/05

Rechtsfolgen der Verhinderung des Wohnungsberechtigten an der Ausübung des Wohnungsrechts aufgrund eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim

BGH, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen V ZR 163/06

DRsp Nr. 2007/5373

Rechtsfolgen der Verhinderung des Wohnungsberechtigten an der Ausübung des Wohnungsrechts aufgrund eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim

»1. Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.2. Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.«

Normenkette:

BGB § 1093 § 157 § 313 ;

Tatbestand: