OLG Köln - Beschluss vom 21.07.2010
2 Wx 81/10
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2; BGB § 2281 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2011, 83
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1897/09

Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Erbvertrages wegen eines Motivirrtums

OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 81/10

DRsp Nr. 2010/20423

Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Erbvertrages wegen eines Motivirrtums

Steht dem überlebenden Vertragspartner eines Erbvertrages ein Anfechtungsrecht aus §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 2 BGB wegen eines Motivirrtums zu, so wird der Lauf der Anfechtungsfrist nicht durch einen Rechtsirrtum gehemmt (hier: Irrtum über den Fortbestand der Bindungswirkung eines ohne Rücktrittsvorbehaltes abgeschlossenen Erbvertrages trotz Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Vertragspartner). Jedenfalls im Falle des Motivirrtums kann ein Rechtsirrtum niemals beachtlich sein und den Lauf der Anfechtungsfrist hemmen; es ist stets allein auf die Kenntnis des Anfechtungstatbestandes abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 8. März 2010 - 74 M VI 1897/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2; BGB § 2281 Abs. 1;

Gründe

I.