Rechtsfolgen eines Scheingeschäfts bei Zwangsveräuerung eines DDR-Grundstücks durch Ausreisewilligen
BGH, Urteil vom 16.04.1993 - Aktenzeichen V ZR 87/92
DRsp Nr. 1993/2697
Rechtsfolgen eines Scheingeschäfts bei Zwangsveräuerung eines DDR-Grundstücks durch Ausreisewilligen
»a) Haben die Parteien, um die Folgen der Zwangsveräußerung des in der ehem. DDR gelegenen Grundbesitzes für den Ausreisewilligen abzumildern, eine Schenkung beurkunden lassen, tatsächlich aber eine Gegenleistung des Erwerbers vereinbart, so ist die Berufung auf den hierdurch begründeten zivilrechtlichen Mangel durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen.b) Der Rechtserwerb ist nicht unredlich im Sinne des Vermögensgesetzes, wenn der Erwerber, um die Folgen der Zwangsveräußerung für den Ausreisewilligen abzumildern, mit diesem einen notariellen Schenkungsvertrag über Grundvermögen in der ehem. DDR geschlossen, tatsächlich aber die Erbringung einer Gegenleistung vereinbart hat; Unredlichkeit liegt in diesem Falle vor, wenn der Erwerber sich nur zum Schein über die Unvollständigkeit der Beurkundung hinweggesetzt, in Wirklichkeit aber die Absicht gehabt hat, die formwidrig vereinbarte Gegenleistung dem Veräußerer vorzuenthalten.c) Ist die Berufung auf die zivilrechtlichen Mängel eines Veräußerungsgeschäftes durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen, so stehen dem Veräußerer bei einer Leistungsstörung gegen den redlichen Erwerber die hierfür nach dem Zivilrecht vorgesehenen Ansprüche zu.
Normenkette:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.