BGH - Beschluß vom 20.03.2002
IV ZR 3/01
Normen:
ZPO § 546 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Rechtsmittelbeschwer bei Verwerfung der Einrede der fehlenden Prozeßkostensicherheit

BGH, Beschluß vom 20.03.2002 - Aktenzeichen IV ZR 3/01

DRsp Nr. 2002/7087

Rechtsmittelbeschwer bei Verwerfung der Einrede der fehlenden Prozeßkostensicherheit

1. Der Streitwert eines Zwischenurteils, mit dem das Berufungsgericht die Einrede der fehlenden Prozeßkostensicherheit verworfen hat, entspricht dem Wert der Hauptsache. 2. Verfolgt der Kläger mit der Berufung im Rahmen einer Stufenklage sein Auskunftsinteresse weiter, so ist dieses danach zu bewerten, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruch maßgeblichen Tatsachen sind.

Normenkette:

ZPO § 546 S. 1 ;

Gründe: